Joachim Jungius-Stiftung der Wissenschaften zu Hamburg

Satzung der Joachim Jungius-Stiftung der Wissenschaften zu Hamburg

Präambel

Die 1947 gegründete Joachim Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften hat für Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern die Förderung der Wissenschaften und Forschung sowie Kernfunktionen einer Akademie der Wissenschaften wahrgenommen. Nach der nunmehr erfolgten Gründung der Akademie der Wissenschaften in Hamburg hat die Gesellschaft am 14. Januar 2006 ihre Selbstauflösung beschlossen. Als die für diesen Fall von der Satzung vorgeschriebene gleichzeitige Entscheidung über die Verwendung ihres Vermögens hat die Gesellschaft die Errichtung der rechtsfähigen gemeinnützigen Joachim Jungius-Stiftung der Wissenschaften zu Hamburg und die Übertragung des Vermögens an diese Stiftung beschlossen. Ihr soll künftig die Förderung von Wissenschaft und Forschung unter Erhaltung und Wahrung des Namens von Joachim Jungius obliegen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen

Joachim Jungius-Stiftung der Wissenschaften zu Hamburg.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Wenn der Name der Stiftung geändert wird, ist hierbei die Benennung nach Joachim Jungius beizubehalten.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vergabe von Preisen, Stipendien, Druckkostenzuschüssen und sonstige Unterstützung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten. Näheres bestimmen Richtlinien, die der Zustimmung des zuständigen Finanzamts bedürfen.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.

(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Geldbeträge, Rechte und sonstige Gegenstände) der Stifterin sowie Dritter erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.

(3) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem realen Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.

(4) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen ganz oder teilweise einer Rücklage gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung zuführen. Der Überschuss der Einnahmen über die Kosten aus der Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.

§ 4 Anlage des Stiftungsvermögens

(1) Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5 Stiftungsvorstand

(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus fünf Personen besteht. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Die Vorstandsmitglieder wählen den nachfolgenden Vorstand, wobei Wiederwahl zulässig ist. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands weiter.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen sämtliche Vorstandsmitglieder außer dem abzuberufenden zustimmen.

(4) Der Vorstand wählt sich aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und deren/dessen Stellvertreter(in), wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; ihre notwendigen Auslagen können ihnen erstattet werden.

(6) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen.

(3) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb der gesetzlichen Frist nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

§ 7 Vertretung der Stiftung

Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die/der Vorsitzende und ihre/sein Stellvertreter(in) sind alleinvertretungsberechtigt.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Abwesenheit die der Stellvertreterin/des Stellvertreters. Bei allen Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen als abgegebene Stimmen.

(2) Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind.

§ 9 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Die/der Vorsitzende – im Verhinderungsfall ihre/seine Vertretung – bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der u.a. über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muss der Vorstand einberufen werden.

(2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderung, Auflösung

(1) Über Änderungen dieser Satzung sowie über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln bei Anwesenheit aller Mitglieder. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

(2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks soll das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Stiftung, Verein) fallen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Stiftungszwecke im Sinne des § 2 Abs.1 zu verwenden hat.

(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Aufsicht und Inkrafttreten

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.

(2) Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.

Unterschriften der Stifterin,

vertreten durch die Mitglieder des Liquidationsvorstands der Joachim Jungius- Gesellschaft der Wissenschaften, Hamburg:

Prof. Dr. Kurt Pawlik - gez. K. Pawlik -
Prof. Dr. Jörn Hennig Wolf - gez. J. H. Wolf -
Prof. Dr. Hans Hermann Seiler - gez. H. H. Seiler -